Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §122 Abs1;Rechtssatz
Unter "Gefahr im Verzuge" iSd § 122 Abs 1 erster Satz WRG ist eine erhebliche und konkrete Gefahr für eines der im WRG geschützten Rechtsgüter und Interessen zu verstehen, die eine Situation voraussetzt, welche zur Abwehr ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordert (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randziffer 2 zu § 122 WRG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070102.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015