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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Rechtssatz
Das Gesetz räumt der Behörde im § 294 iVm § 212a Abs 5 BAO nur die Möglichkeit eines Widerrufs ein. Ob die Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder nicht, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Bei der Ermessungsübung hat sich die Behörde von den Grundsätzen des § 20 BAO leiten zu lassen.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140096.X04Im RIS seit
20.11.2000