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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 Abs1;Rechtssatz
Enthält die Einladung eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft zu deren Vollversammlung den Hinweis, daß Verkaufsverträge auf dem Gemeindeamt zur Information aufliegen würden und geht diese Einladung dem Mitglied fünf Tage vor der Vollversammlung zu, dann bleibt dem Mitglied damit ausreichend Zeit zur Information, zumal es sich bei den geplanten Verkäufen um keine für das Mitglied völlig neue und unbekannte Angelegenheit handelt, wenn diesbezüglich bereits Grundsatzbeschlüsse der Vollversammlung vorlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070041.X01Im RIS seit
20.11.2000