RS Vwgh 1994/10/25 93/07/0049

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §50 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0636/54 E 9. Februar 1956 VwSlg 3968 A/1956 RS 1

Stammrechtssatz

Die Instandhaltung der Uferschutzwände eines künstlichen Gerinnes obliegt grundsätzlich dem Wasserberechtigten. Eine Ausnahme hat nur dann Platz zu greifen, wenn rechtsgültige Verpflichtungen anderer bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X14

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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