Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §23;Rechtssatz
Die OÖ BauO 1976 führt die im § 23 OÖ BauO 1976 angeführten allgemeinen Erfordernisse ua in bezug auf den Brandschutz näher aus, weshalb die Heranziehung der diesem Thema gewidmeten Vorschriften der § 52 bis § 58 OÖ BauV 1985, um die sich aus § 23 OÖ BauO 1976 ergebenden Anforderungen in bezug auf den Brandschutz näher zu konkretisieren, als dem Gesetz entsprechend erachtet werden muß (Hinweis E 12.10.1993, 93/05/0045). Von einer inhaltlichen Unbestimmtheit des § 58a OÖ BauO 1976 kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Im übrigen ist die sich aus dem § 58a OÖ BauO 1976 ergebende Ermächtigung zu einer Eigentumsbeschränkung als im Allgemeininteresse iSd Art 1 Abs 2 erstes MRKZP gelegen anzusehen (Hinweis E 12.10.1993, 93/05/0045).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050105.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009