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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §29 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150Rechtssatz
Die Pflicht der Wasserrechtsbehörde zum amtswegigen Einschreiten im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes nach § 29 Abs 1 WRG 1959 umfaßt ihre Obliegenheit zur Prüfung sämtlicher Erlöschenstatbestände von Amts wegen, ohne daß es von Bedeutung wäre, welchen Erlöschenstatbestand eine Verfahrenspartei im einzelnen als gegeben ansieht (Hinweis E 29.4.1965, 1569/64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X24Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017