RS Vwgh 1994/10/25 93/07/0049

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §29 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150

Rechtssatz

Die Pflicht der Wasserrechtsbehörde zum amtswegigen Einschreiten im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes nach § 29 Abs 1 WRG 1959 umfaßt ihre Obliegenheit zur Prüfung sämtlicher Erlöschenstatbestände von Amts wegen, ohne daß es von Bedeutung wäre, welchen Erlöschenstatbestand eine Verfahrenspartei im einzelnen als gegeben ansieht (Hinweis E 29.4.1965, 1569/64).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X24

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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