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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs2 litc;Rechtssatz
Die Säumigkeit der Berufungsbehörde mit der Erledigung der Berufung, die Anlaß zur Aussetzung gegeben hatte, schließt das Aussetzungshindernis gemäß § 212a Abs 2 lit c BAO nicht aus. Ohne entsprechende Anordnung des Gesetzgebers kann von derartigen Wirkungen der Verletzung der Entscheidungspflicht auf die Ausetzung nicht ausgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140096.X03Im RIS seit
20.11.2000