RS Vwgh 1994/10/25 94/14/0096

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs2 litc;
BAO §311;

Rechtssatz

Die Säumigkeit der Berufungsbehörde mit der Erledigung der Berufung, die Anlaß zur Aussetzung gegeben hatte, schließt das Aussetzungshindernis gemäß § 212a Abs 2 lit c BAO nicht aus. Ohne entsprechende Anordnung des Gesetzgebers kann von derartigen Wirkungen der Verletzung der Entscheidungspflicht auf die Ausetzung nicht ausgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140096.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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