RS Vwgh 1994/10/25 94/14/0104

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
BAO §83 Abs1;
RAO 1868 §8 Abs1;
VwGG §27;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Das Stillschweigen des Bf gegenüber den Zustellfehlern (Zustellung an ihn statt an den Rechtsanwalt) bedeutet keine Erklärung (Hinweis E 10.5.1994, 93/14/0140), daß der Bf seinem Rechtsvertreter - abweichend von der Regel, wonach die erfolgte Berufung auf die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht gem § 8 Abs 1 RAO auch die Zustellbevollmächtigung umfasse - Zustellvollmacht für das Verfahren nicht erteilt habe (Hier: Erlassung des Berufungsbescheides erst durch Überbringung an den Rechtsanwalt durch den Bf, somit nach Erhebung der Säumnisbeschwerde und vor Zustellung der Einleitungsverfügung des VwGH betreffend das Vorverfahren; Beschwerdeverfahren daher gem § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140104.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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