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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §413 Abs1 Z1;Rechtssatz
Auch die Einspruchsbehörde hat zu prüfen, ob die formellen Prozeßvoraussetzungen vorliegen. Das bedeutet, daß sie auch die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu prüfen hat. Eine meritorische Erledigung des Einspruches ist inhaltlich rechtswidrig, wenn der Einspruch als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992080138.X01Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010