RS Vwgh 1994/10/25 92/08/0138

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §413 Abs1 Z1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Auch die Einspruchsbehörde hat zu prüfen, ob die formellen Prozeßvoraussetzungen vorliegen. Das bedeutet, daß sie auch die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu prüfen hat. Eine meritorische Erledigung des Einspruches ist inhaltlich rechtswidrig, wenn der Einspruch als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992080138.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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