Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Die Baubehörde ist nicht verpflichtet, den Eigentümer eines Bauwerks bei Erlassung eines Bescheides, mit dem die Frist für die Erfüllung eines baupolizeilichen Auftrages erstreckt wird, darauf hinzuweisen, daß "eine Fristerstreckung... nicht wiederholt möglich wäre", sodaß insoweit auch keine Verletzung der Manuduktionspflicht vorliegt, zumal (hier) die den Gegenstand dieser Verpflichtung iSd § 13a AVG bildenden Anleitungen iZm dem dem Bescheid der Baubehörde zugrunde liegenden neuerlichen Fristerstreckungsansuchen des Bauwerkseigentümers nur aus der Belehrung hätte bestehen können, daß auf die Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs 2 bis § 68 Abs 4 AVG zustehenden Abänderungsrechtes und Behebungsrechtes zufolge § 68 Abs 7 AVG niemandem ein Rechtsanspruch zusteht.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050279.X03Im RIS seit
11.07.2001