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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Der Fremdvergleich ist grundsätzlich anhand von Leistungsbeziehungen zwischen einander fremd gegenüberstehenden und nicht anhand fremder, zueinander in einer familiären Nahebeziehung stehender Personen anzustellen. Nur Leistungsbeziehungen, die ihrer Art nach zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen nicht vorkommen, sind danach
zu beurteilen, wie sich andere Personen verhalten, die zueinander in familiärer Beziehung stehen (Hinweis E 21.12.1989, 86/14/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140067.X03Im RIS seit
20.11.2000