RS Vwgh 1994/10/25 94/14/0067

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §21;
BAO §22;
BAO §23;
BAO §25;
EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §20 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Der Fremdvergleich ist grundsätzlich anhand von Leistungsbeziehungen zwischen einander fremd gegenüberstehenden und nicht anhand fremder, zueinander in einer familiären Nahebeziehung stehender Personen anzustellen. Nur Leistungsbeziehungen, die ihrer Art nach zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen nicht vorkommen, sind danach

zu beurteilen, wie sich andere Personen verhalten, die zueinander in familiärer Beziehung stehen (Hinweis E 21.12.1989, 86/14/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140067.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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