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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §29 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150Rechtssatz
Ein subjektiv-öffentliches Recht des bisher Wasserbenutzungsberechtigten auf behördlichen Abspruch nach § 29 Abs 1 WRG 1959 kann deswegen nicht verneint werden, weil dieser Abspruch die notwendige Voraussetzung für die Entlassung des Trägers des erloschenen Wasserrechtes aus damit verbundenen Pflichten bildet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X08Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017