RS Vwgh 1994/10/25 93/07/0049

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §29 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150

Rechtssatz

Ein subjektiv-öffentliches Recht des bisher Wasserbenutzungsberechtigten auf behördlichen Abspruch nach § 29 Abs 1 WRG 1959 kann deswegen nicht verneint werden, weil dieser Abspruch die notwendige Voraussetzung für die Entlassung des Trägers des erloschenen Wasserrechtes aus damit verbundenen Pflichten bildet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X08

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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