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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH muß ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefaßt werden, daß nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muß einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muß dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (Hinweis E 18.3.1994, 91/07/0147). Im konkreten Fall hat die Wasserrechtsbehörde in ihrem Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG das Ausmaß der darin vorgesehenen Änderungen in der Natur betreffend eine vom Auftragsadressaten betriebene Kiesgrube im Spruch des Bescheides genau darzustellen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Entscheidung 26 f zu § 59 AVG). Die Unterschiedlichkeit des Auftragsinhaltes für den "südlichen" Grubenbereich und für den "nördlichen" Grubenbereich macht es wegen der Relativität dieser Begriffe zwangsläufig erforderlich, einen örtlichen Fixpunkt in den Bescheidspruch aufzunehmen, auf welchen sich die Richtungsangaben beziehen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070097.X09Im RIS seit
05.12.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008