RS Vwgh 1994/10/25 93/08/0123

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs3;

Rechtssatz

Hätten "neue Tatsachen" iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG schon im seinerzeitigen Verfahren durch eine ordnungsgemäße Begutachtung festgestellt werden können, steht das seinerzeitige fehlerhafte Ermittlungsverfahren der Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis einer Tatsache auf seiten der Behörde und damit der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter Berufung auf § 69 Abs 1 Z 2 AVG entgegen (Hinweis E 22.3.1983, 83/05/0038, VwSlg 11013 A/1983).

Schlagworte

SachverständigengutachtenNeu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaVerschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080123.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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