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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Hätten "neue Tatsachen" iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG schon im seinerzeitigen Verfahren durch eine ordnungsgemäße Begutachtung festgestellt werden können, steht das seinerzeitige fehlerhafte Ermittlungsverfahren der Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis einer Tatsache auf seiten der Behörde und damit der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter Berufung auf § 69 Abs 1 Z 2 AVG entgegen (Hinweis E 22.3.1983, 83/05/0038, VwSlg 11013 A/1983).
Schlagworte
SachverständigengutachtenNeu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaVerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080123.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.07.2010