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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150Rechtssatz
Daß unter "notwendig" werdenden Vorkehrungen iSd § 29 Abs 1 WRG 1959 nicht auch schon solche verstanden werden können, denen bloß die Kalküle von "Nützlichkeit", "Günstigkeit" oder "Zweckmäßigkeit" zuzubilligen wären, folgt aus der "eigentümlichen Bedeutung" des vom Gesetzgeber verwendeten Wortes "notwendig" (§ 6 ABGB). Für Vorkehrungen bezüglich aufgelassener Anlagen haben demnach folgende Grundsätze zu gelten:
1) Sie haben in bestimmten, binnen angemessener Frist zu erfüllenden letztmaligen Maßnahmen zu bestehen.
2) Sie dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen im Zusammenhang stehen.
3) Sie dürfen nur soweit aufgetragen werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind. Nach Maßgabe dieser Beschränkungen ist daher auch die Anordnung solcher Maßnahmen zulässig, mit denen angesichts der fortwirkenden Erhaltungspflicht des scheidenden Wasserberechtigten versäumter Instandhaltungsaufwand nachgeholt werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X20Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017