Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1042;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150Rechtssatz
Erhaltungsmaßnahmen, die unter die im § 50 Abs 1 WRG beschriebene Erhaltungspflicht fallen, jedoch durch Handlungen eines vom Wasserberechtigten verschiedenen Dritten erforderlich werden, berechtigen den Wasserberechtigten lediglich zum zivilrechtlichen Regreß solchen Personen gegenüber, ändern jedoch nichts an der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Wasserberechtigten (Hinweis E 17.12.1959, 1043/58, VwSlg 5149 A/1959) (hier unbefugte Ablagerungen Dritter im Bereich eines künstlichen Gerinnes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X15Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017