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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §7 Abs1;Rechtssatz
Der Betrieb einer Steuerberatung ist auf dem Gebiet des Bankwesens und Versicherungswesens mit zumindet 80 % dem Kundenverkehr dienenden Gebäuden in typisierender Betrachtung nicht vergleichbar. Für Banken oder Versicherungen typischer Massenverkehr, Laufkundschaft und Schalterdienst bestehen in einer Steuerberatungskanzlei nicht. Es sind daher aufgrund des § 8 Abs 1 EStG 1988 ohne Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer nur 2 % AfA anzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140052.X01Im RIS seit
20.11.2000