RS Vwgh 1994/10/25 92/08/0138

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/20 90/04/0278 1

Stammrechtssatz

Entscheidet die Berufungsbehörde über eine unzulässige oder verspätet eingebrachte Berufung im Sinne einer Abweisung der Berufung meritorisch anstatt dieselbe als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen, so ist diese Entscheidung objektiv rechtswidrig. Die Abweisung der Berufung statt der Zurückweisung bedeutet dabei auch eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, wenn dem Berufungswerber die Bezahlung der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wird (Hinweis E 19.12.1985, 85/02/0125).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992080138.X03

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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