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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1452;Rechtssatz
Der öffentlich-rechtliche Akt einer wasserrechtlichen Bewilligung kann nicht Gegenstand der Ersitzung sein. Dem Erwerb durch Ersitzung zugänglich aber ist die privatrechtliche Befugnis der Benützung fremden Grundes (§ 472 ABGB, § 480 ABGB), welche auch einen tauglichen Rechtstitel für die Benützung eines Privatgewässers darstellen kann (Hinweis E 19.11.1991, 89/07/0082).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070098.X03Im RIS seit
22.01.2002