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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1220;Rechtssatz
Unter Einkommen sind zivilrechtlich sämtliche dem Unterhaltspflichtigen zufließenden Beträge zu verstehen, über die er nach Belieben verfügen kann (Hinweis LG Wien EFSlg 26083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990140191.X04Im RIS seit
11.07.2001