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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Geltendmachen eines Tatsachenvorbringens, dem schlußendlich Berechtigung nicht zuerkannt wurde, in einem Verfahren, in dem
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wie im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - eine im Gesetz besonders hervorgehobene amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde insbesondere hinsichtlich der Frage der Beeinträchtigung fremder Rechte festgelegt ist, kann für sich allein nicht zu einer (alleinigen) Kostentragungspflicht der das Vorhaben bekämpfenden Partei nach § 76 Abs 1 AVG führen. Vielmehr ist in einem solchen Verfahren in der Einwendung der Beeinträchtigung bestehender Rechte auch eine Verfahrensrüge
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nämlich die, daß die Behörde die ordnungsgemäße Ermittlung und Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen habe - zu erblicken. Eine Verfahrensrüge kann aber nicht als Antrag iSd § 76 Abs 1 AVG gewertet werden (Hinweis E 25.10.1963, 1613/62, VwSlg 6129 A/1963).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070079.X01Im RIS seit
12.11.2001