RS Vwgh 1994/10/25 91/07/0079

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §76 Abs1;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §11 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §9;

Rechtssatz

Das Geltendmachen eines Tatsachenvorbringens, dem schlußendlich Berechtigung nicht zuerkannt wurde, in einem Verfahren, in dem

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wie im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - eine im Gesetz besonders hervorgehobene amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde insbesondere hinsichtlich der Frage der Beeinträchtigung fremder Rechte festgelegt ist, kann für sich allein nicht zu einer (alleinigen) Kostentragungspflicht der das Vorhaben bekämpfenden Partei nach § 76 Abs 1 AVG führen. Vielmehr ist in einem solchen Verfahren in der Einwendung der Beeinträchtigung bestehender Rechte auch eine Verfahrensrüge

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nämlich die, daß die Behörde die ordnungsgemäße Ermittlung und Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen habe - zu erblicken. Eine Verfahrensrüge kann aber nicht als Antrag iSd § 76 Abs 1 AVG gewertet werden (Hinweis E 25.10.1963, 1613/62, VwSlg 6129 A/1963).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070079.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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