RS Vwgh 1994/10/25 93/07/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/10/0085 B 3. April 1989 VwSlg 12896 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde. Mit dem Einlangen des weitergeleiteten Antrages bei der "zuständigen" Behörde trifft diese die Entscheidungspflicht. Diese Rechtswirkungen einer Weiterleitung nach § 6 AVG treten unabhängig davon ein, ob sie rechtens erfolgt ist. Es steht der Partei frei, so sie die Rechtsansicht der abtretenden Behörde nicht teilt, auf der Erledigung des Antrages durch diese Behörde zu beharren. Damit löst sie deren Verpflichtung zur Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung - in Form einer Zurückweisung des Antrages aus (Hinweis E 15.2.1984, 83/01/0399).

Schlagworte

Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X23

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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