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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine Konsenswidrigkeit als Grundlage eines baupolizeilichen Auftrages liegt ua dann vor, wenn die Baubewilligung eine Bauführung ausschließlich auf eigenem Grund des Bewilligungswerbers deckt, bei Bauführung jedoch die Grenze überschritten wurde. Wurde das eingereichte Projekt in einem näher bestimmten Jahr bewilligt und auch damals ausgeführt, so kann der jedenfalls erst später durch den Grenzkataster bestimmte Grenzverlauf zur Beurteilung der Konsenswidrigkeit nicht herangezogen werden. Vielmehr hätte die Behörde unter Bedachtnahme auf die vom Bauführer aufgestellten Behauptungen betreffend den Grenzverlauf die Vorfrage iSd § 38 AVG (Hinweis E 17.1.1989, 88/05/0189, 0190) klären müssen, wie DAMALS die Grenze verlief und ob diese Grenze durch die Ausführung überschritten wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050122.X02Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010