RS Vwgh 1994/10/25 92/05/0122

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AVG §38;
BauO Wr §129 Abs10 idF 1976/018;
BauRallg;
VermG 1968 §8 Z1;

Rechtssatz

Eine Konsenswidrigkeit als Grundlage eines baupolizeilichen Auftrages liegt ua dann vor, wenn die Baubewilligung eine Bauführung ausschließlich auf eigenem Grund des Bewilligungswerbers deckt, bei Bauführung jedoch die Grenze überschritten wurde. Wurde das eingereichte Projekt in einem näher bestimmten Jahr bewilligt und auch damals ausgeführt, so kann der jedenfalls erst später durch den Grenzkataster bestimmte Grenzverlauf zur Beurteilung der Konsenswidrigkeit nicht herangezogen werden. Vielmehr hätte die Behörde unter Bedachtnahme auf die vom Bauführer aufgestellten Behauptungen betreffend den Grenzverlauf die Vorfrage iSd § 38 AVG (Hinweis E 17.1.1989, 88/05/0189, 0190) klären müssen, wie DAMALS die Grenze verlief und ob diese Grenze durch die Ausführung überschritten wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050122.X02

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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