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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1294;Rechtssatz
Bei dem (auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme beachtlichen) Verschulden der Behörde iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG handelt es sich um ein Verschulden iSd § 1294 ABGB. Ein solches Verschulden kann auch in einem Verfahrensmangel gelegen sein, der zur Folge hatte, daß die erst nachträglich hervorgekommene Tatsache nicht schon in dem abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnte (hier:
Sachverständigengutachten; Hinweis E 22.5.1981, 3177/79, VwSlg 10465 A/1981).
Schlagworte
SachverständigengutachtenVerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080123.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.07.2010