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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Vorbringen des Bf, daß es sich bei der Sekretärin seines Rechtsvertreters um eine seit 1986 in der betreffenden Anwaltskanzlei tätige Bedienstete handle, die in der Anfangsphase ihrer Tätigkeit laufend überprüft und kontrolliert wurde, und daß diese Überprüfungen in letzter Zeit, nachdem sich ihre völlige Verläßlichkeit iZm der von ihr vorgenommenen Eintragungen in den Fristenkalender und ihrer sonstigen Tätigkeit herausgestellt hatte, auf Stichproben beschränkt wurden, war grundsätzlich geeignet, glaubhaft zu machen, daß die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG vorliegen. Der Bf hat sich nicht bloß auf allgemeine Behauptungen beschränkt, sondern ist seiner Verpflichtung, seinen Wiedereinsetzungsantrag in Hinsicht auf die Erfüllung der nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht des Rechtsvertreters gegenüber seiner Büroangestellten zu substantiieren, nachgekommen. Dies hätte allerdings eine Aufforderung der belangten Behörde an den Bf, noch nähere Angaben über Art und Weise, insbesondere die Häufigkeit der stichprobenartigen Überprüfungen der Sekretärin zu machen, nicht gehindert, wenn sie dies für erforderlich hielt. Sie durfte aber nicht das Vorbringen des Bf als von vornherein zur Begründung einer Wiedereinsetzung ungeeignet abtun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070003.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010