RS Vwgh 1994/10/25 94/05/0143

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Da es sich bei der Ausübung der Tätigkeit eines Altölsammlers ohne Erlaubnis des Landeshauptmannes - einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 iVm § 39 Abs 1 lit a Z 1 AWG 1990 - um ein Dauerdelikt handelt, bestehen gegen die im Spruch des Straferkenntisses erfolgte Annahme eines Tatzeitraumes "vom 22.10.1990 bis zum 11.6.1991" unter dem Gesichtspunkt des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG keine Bedenken. Dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG wird auch hinsichtlich des Tatortes entsprochen, wenn dem Spruch des Straferkenntisses zu entnehmen ist, daß die "Tätigkeit eines Altölsammlers" in einem nach Postleitzahl, Gemeinde, Straße und Hausnummer näher bezeichneten Standort "ausgeübt" worden ist. Durch den Vorwurf, "die Tätigkeit eines Altölsammlers ausgeübt" zu haben, ist hinreichend iSd Konkretisierungsgebotes des § 44 a Z 1 VStG klargestellt, wofür der Besch bestraft worden ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050143.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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