RS Vwgh 1994/10/25 94/14/0104

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1007;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
BAO §83 Abs1;
BAO §83 Abs2;
BAO §85 Abs2;
RAO 1868 §8 Abs1;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Behörde Zweifel über Inhalt und Umfang sowie über den Bestand einer Vertretungsbefugnis, hat sie nur die auftauchenden Zweifel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen und die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs 2 BAO von Amts wegen zu veranlassen, nicht aber anstelle der Zustellung an den durch seine Berufung auf die Vollmacht ausgewiesenen Rechtsanwalt eine Zustellung unmittelbar an die Partei vorzunehmen.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungVerbesserungsauftrag Bejahung Einschreiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140104.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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