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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1007;Rechtssatz
Hat die Behörde Zweifel über Inhalt und Umfang sowie über den Bestand einer Vertretungsbefugnis, hat sie nur die auftauchenden Zweifel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen und die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs 2 BAO von Amts wegen zu veranlassen, nicht aber anstelle der Zustellung an den durch seine Berufung auf die Vollmacht ausgewiesenen Rechtsanwalt eine Zustellung unmittelbar an die Partei vorzunehmen.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungVerbesserungsauftrag Bejahung EinschreiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140104.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009