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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150Rechtssatz
Das Wasserrechtsgesetz eröffnet dem zur Stellung eines Verlangens nach § 29 Abs 3 WRG 1959 Berechtigten nicht die rechtliche Möglichkeit, vom scheidenden Wasserberechtigten vor Übernahme der Anlage deren Versetzung in den gewünschten Zustand zu verlangen. Eine solche Möglichkeit ist selbst für den Fall zu verneinen, daß der scheidende Wasserberechtigte den ihm gesetzlich obliegenden Instandhaltungsaufwand verabsäumt hat. Da die der Wasserrechtsbehörde bei aufrechtem Bestand des Wasserbenutzungsrechtes zur Durchsetzung der gesetzlichen Erhaltungspflicht eröffneten rechtlichen Möglichkeiten wasserpolizeilicher Aufträge mit dem Eintritt des Erlöschensfalles durch die Sondervorschrift des § 29 WRG 1959 dahin verdrängt werden, daß auch versäumter Instandhaltungsaufwand nach dem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nur mehr im notwendigen Umfang nach § 29 Abs 1 WRG 1959 mit Vorkehrungen, die Beschränkungen unterliegen, durchsetzbar ist, ist einem zur Stellung eines Antrages nach § 29 Abs 3 WRG 1959 Berechtigten auch keine Möglichkeit eröffnet, den scheidenden Wasserberechtigten im Falle der Stellung eines Verlangens nach § 29 Abs 3 WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde zur Nachholung versäumten Instandhaltungsaufwandes verhalten zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X22Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017