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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150Rechtssatz
Ob die weitere Speisung eines künstlichen Gerinnes mit Wasser aus einem Fluß auch bei Wegfall der Erhaltungspflicht einer Wassergenossenschaft für Wehr und Gerinne ohne Gefährdung öffentlicher und privater Interessen möglich ist, stellt eine fachkundig zu beantwortende Sachfrage dar, zu deren Lösung der VwGH im Rahmen seiner Entscheidung nach § 42 Abs 4 erster Satz VwGG idF 1990/330 nicht berufen ist.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X19Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017