RS Vwgh 1994/10/25 93/07/0049

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
VwGG §42 Abs4 idF 1990/330;
WRG 1959 §50 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150

Rechtssatz

Ob die weitere Speisung eines künstlichen Gerinnes mit Wasser aus einem Fluß auch bei Wegfall der Erhaltungspflicht einer Wassergenossenschaft für Wehr und Gerinne ohne Gefährdung öffentlicher und privater Interessen möglich ist, stellt eine fachkundig zu beantwortende Sachfrage dar, zu deren Lösung der VwGH im Rahmen seiner Entscheidung nach § 42 Abs 4 erster Satz VwGG idF 1990/330 nicht berufen ist.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X19

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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