Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150Rechtssatz
Wenn im Zusammenhang mit der rechtlichen Gestaltung einer Wasserbenutzung (hier Wasserfassung durch eine Wehranlage für einen Werkskanal) das Regulierungsunternehmen berechtigt wurde, die seinem Vorhaben im Weg stehenden Anlagen fremder Wassernutzungsberechtigter zu beseitigen, gleichzeitig aber verpflichtet wurde, an deren Stelle neue, dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Anlagen zu errichten, kann bei einem solchen Austausch von einem Wegfall iSd § 27 Abs 1 lit g WRG rechtlich nicht gesprochen werden. Denn im Umfang der für das genannte Vorhaben erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen wurde das Regulierungsunternehmen nicht Träger des wasserrechtlichen Konsens jener Benutzungsrechte, welchen die entfernten und durch neue ersetzten Anlagen gedient hatten, sondern nur Träger der für die Anlagenänderung erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen. Insoweit im rechtlichen Konzept der Regulierung dabei die "Übertragung" der neu errichteten Bauwerke an jene Wasserbenutzungsberechtigten vorgesehen war, deren Anlagen entfernt und durch neue ersetzt worden waren, sollte die vom Regulierungsunternehmen gleichsam "stellvertretend" für den bisherigen Wasserbenutzungsberechtigten erwirkte wasserrechtliche Bewilligung zum Austausch der Anlage nach wasserrechtlicher Überprüfung der Anlagenneuherstellung diesem zustehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X10Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017