RS Vwgh 1994/10/25 93/07/0049

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §6;
AVG §52;
WRG 1959 §50 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150

Rechtssatz

Die Qualifikation eines Gerinnes als künstlich oder natürlich bedeutet die Lösung einer reinen Rechtsfrage, wozu ein Sachverständiger nicht berufen ist. Bedeutsamer als die Art der Entstehung eines Gerinnebettes ist für die Beurteilung der Künstlichkeit des Gerinnes der Umstand, daß Menschenhand es steuert, ob und wieviel Wasser in dieses Gerinne gelangt. Eine solche Betrachtungsweise folgt aus einer gebotenen Auslegung des § 50 Abs 1 WRG 1959 nach dem hervorleuchtenden Gesetzeszweck dieser Bestimmung.

Schlagworte

Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X12

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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