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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150Rechtssatz
Die Qualifikation eines Gerinnes als künstlich oder natürlich bedeutet die Lösung einer reinen Rechtsfrage, wozu ein Sachverständiger nicht berufen ist. Bedeutsamer als die Art der Entstehung eines Gerinnebettes ist für die Beurteilung der Künstlichkeit des Gerinnes der Umstand, daß Menschenhand es steuert, ob und wieviel Wasser in dieses Gerinne gelangt. Eine solche Betrachtungsweise folgt aus einer gebotenen Auslegung des § 50 Abs 1 WRG 1959 nach dem hervorleuchtenden Gesetzeszweck dieser Bestimmung.
Schlagworte
Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X12Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017