RS Vwgh 1994/10/25 94/14/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1994
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

EStG 1972 §27 Abs2 Z1;
EStG 1972 §31;
EStG 1988 §27 Abs2 Z1;
EStG 1988 §31;
StruktVG 1969 §8 Abs1;
StruktVG 1969 §8 Abs5;

Rechtssatz

Erfolgt eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Umbuchen von offenen Rücklagen oder Gewinnvorträgen (nominelle Kapitalerhöhung, Kapitalberichtigung), wobei neue Anteile an die Gesellschafter ausgegeben werden, so ist der Vorgang so zu sehen, als hätte die Gesellschaft die erforderlichen Mittel zuerst ausgeschüttet und anschließend von den Gesellschaftern als Einlage erhalten. Bei den Gesellschaftern liegen daher dem Grunde nach Einkünfte vor (Hinweis Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, Band I 4, 230). Die Steuerfreistellung solcher Einkünfte bewirkt nicht automatisch, daß die neuen Anteile das Schicksal der alten gegen Sacheinlage begünstigt erworbenen Anteile iSd § 8 Abs 5 StruktVG teilen. Eine derartige Folge hätte der Gesetzgeber, hätte er sie gewollt, anordnen müssen. Dies ist nicht geschehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140075.X06

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten