RS Vwgh 1994/10/25 90/14/0191

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1220;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/13/0290 2

Stammrechtssatz

Für die Bemessung der Heiratsausstattung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt (im Jahr) der Verehelichung wesentlich und hat diese Bemessung grundsätzlich mit 25 % bis 30 % des Einkommens des StPfl zu erfolgen. Es besteht keine Verpflichtung aus rechtlichen Gründen, diese Ausstattung zu erhöhen, weil das Kind mit der rechtlich zutreffend bemessenen Ausstattung nicht das Auslangen findet (Hinweis E 23.9.1975, 33/75, VwSlg 4889 F/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140191.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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