Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/13/0290 2Stammrechtssatz
Für die Bemessung der Heiratsausstattung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt (im Jahr) der Verehelichung wesentlich und hat diese Bemessung grundsätzlich mit 25 % bis 30 % des Einkommens des StPfl zu erfolgen. Es besteht keine Verpflichtung aus rechtlichen Gründen, diese Ausstattung zu erhöhen, weil das Kind mit der rechtlich zutreffend bemessenen Ausstattung nicht das Auslangen findet (Hinweis E 23.9.1975, 33/75, VwSlg 4889 F/1975).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990140191.X02Im RIS seit
11.07.2001