RS Vwgh 1994/10/25 92/07/0097

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §54;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Da der höchste Grundwasserspiegel (der von der Wasserrechtsbehörde zur Beantwortung der Frage, ob eine - bewilligungspflichtige - Baggerung im Grundwasserschwankungsbereich erfolgt, festzustellen ist) kein durch eine Momentaufnahme ermittelbarer Wert ist, bedarf es zu seiner Erforschung keines Ortsaugenscheins.

Schlagworte

freie BeweiswürdigungBeweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070097.X04

Im RIS seit

05.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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