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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §23;Rechtssatz
Aus § 58a OÖ BauO 1976 ergibt sich nicht eine Bedachtnahme auf Aspekte der Finanzierung. Es kommt nur dem Umstand Bedeutung zu, daß es Auflagen gibt, die den neuen, sich aus § 23 OÖ BauO 1976 iVm der OÖ BauV 1985 ergebenden Anforderungen entsprechen und einen geringeren finanziellen Aufwand verursachen und somit verhältnismäßiger sind (Hinweis E 12.10.1993, 93/05/0045).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050105.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009