RS Vwgh 1994/10/25 94/05/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1994
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Fristverlängerungsansuchens des Bf ist nicht von Bedeutung, ob eine Durchführung der bescheidmäßig aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen "im Wege der Ersatzvornahme durch die Baubehörde eine Verletzung des Eigentumsrechtes des Eigentümers des betreffenden Bauwerks bedeuten würde". Der Eigentümer des Bauwerks hätte auch dann keinen Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der Frist zur Erfüllung des Instandsetzungsauftrages, wenn die Baubehörde davon auszugehen gehabt hätte, daß der Eigentümer des Bauwerks "wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Arbeitsdurchführung anders als durch Förderungszuschüsse zu finanzieren".

Schlagworte

Ermessen Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050279.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten