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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §29 Abs1;Beachte
Besprechung in ÖZW 1997/2, S 33-41; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150Rechtssatz
Durch die Vorschrift des § 29 Abs 1 WRG 1959 wird sichergestellt, daß jene Veränderungen im Gewässerbereich, die seinerzeit aus Anlaß der Bewilligung einer Wasserbenutzung, insbesondere durch die Errichtung der zur Benutzung eines Gewässers dienenden Anlagen, eingetreten sind, nunmehr - vornehmlich auch angesichts des Wegfalles der Instandhaltungspflicht des bisher Wasserberechtigten - soweit als möglich rückgängig gemacht werden, insoweit dies im öffentlichen Interesse oder in demjenigen anderer Wasserberechtigter oder der Anrainer erforderlich ist (Hinweis E 6.10.1972, 853/71, VwSlg 8292 A/1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017