RS Vwgh 1994/10/28 93/17/0399

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Veröffentlicht am 28.10.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BAO §93;
FinStrG §82;
FinStrG §83;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/23 94/17/0278 2

Stammrechtssatz

Nach der Rsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt der Einleitung eines bestimmten Verfahrens dann Bescheidcharakter zu, wenn daran in anderen Rechtsvorschriften bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind bzw damit die rechtliche Voraussetzung für weitere Verwaltungsakte geschaffen wird. Nur dann, wenn mit der Einleitung eines Verfahrens für sich allein keinerlei Rechtswirkungen verbunden sind, handelt es sich lediglich um eine Verfahrensanordnung ohne normative Wirkung und ohne Bescheidcharakter (Hinweis: E VfGH 30.11.1993, B 1011/93-14).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170399.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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