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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/09/23 94/17/0278 2Stammrechtssatz
Nach der Rsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt der Einleitung eines bestimmten Verfahrens dann Bescheidcharakter zu, wenn daran in anderen Rechtsvorschriften bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind bzw damit die rechtliche Voraussetzung für weitere Verwaltungsakte geschaffen wird. Nur dann, wenn mit der Einleitung eines Verfahrens für sich allein keinerlei Rechtswirkungen verbunden sind, handelt es sich lediglich um eine Verfahrensanordnung ohne normative Wirkung und ohne Bescheidcharakter (Hinweis: E VfGH 30.11.1993, B 1011/93-14).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170399.X01Im RIS seit
11.07.2001