RS Vwgh 1994/10/28 93/17/0045

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Veröffentlicht am 28.10.1994
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Index

L37299 Wasserabgabe Wien
L69309 Wasserversorgung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
WasserversorgungsG Wr 1960 §11 Abs1;
WasserversorgungsG Wr 1960 §11 Abs4;

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhang und der Zielsetzung der Bestimmung des § 11 Abs 4 Wr WasserversorgungsG 1960 kann unter "Wasserbezug" nicht ein Wasserbezug irgendeines Wasserabnehmers verstanden werden, sondern nur der desselben Wasserabnehmers, weshalb der Wasserbezug eines früheren Wasserabnehmers nicht fortgeschrieben und dem neuen Wasserabnehmer zugerechnet werden kann. Nur im Fall desselben Wasserabnehmers besteht eine sachliche Rechtfertigung für die Heranziehung des Wasserverbrauchs des bestimmten Zeitraumes des Vorjahres als Bemessungsgrundlage für den Wasserverbrauch des gleichen Zeitraumes des folgenden Jahres.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170045.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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