Index
L37299 Wasserabgabe WienNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhang und der Zielsetzung der Bestimmung des § 11 Abs 4 Wr WasserversorgungsG 1960 kann unter "Wasserbezug" nicht ein Wasserbezug irgendeines Wasserabnehmers verstanden werden, sondern nur der desselben Wasserabnehmers, weshalb der Wasserbezug eines früheren Wasserabnehmers nicht fortgeschrieben und dem neuen Wasserabnehmer zugerechnet werden kann. Nur im Fall desselben Wasserabnehmers besteht eine sachliche Rechtfertigung für die Heranziehung des Wasserverbrauchs des bestimmten Zeitraumes des Vorjahres als Bemessungsgrundlage für den Wasserverbrauch des gleichen Zeitraumes des folgenden Jahres.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170045.X02Im RIS seit
20.11.2000