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21/05 BörseNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/09/23 94/17/0278 3Stammrechtssatz
Die Vorschrift des § 19 Abs 2 BörseG 1989, in der die Einleitung des Ausschlußverfahrens nicht ausdrücklich geregelt ist, setzt durch die Bezugnahme auf die "Dauer des Ausschlußverfahrens" dessen Einleitung logisch voraus. Die dem Präsidenten der Börsekammer eingeräumte Möglichkeit, für die Dauer des Ausschlußverfahrens das Ruhen der Mitgliedschaft zu verfügen, hat daher die Einleitung des Ausschlußverfahrens zur rechtlichen Voraussetzung, zumal auch für die Einleitung des Ausschlußverfahrens mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich der Kartenausschuß zuständig ist. Die Einleitung des Ausschlußverfahrens hat daher in Bescheidform zu ergehen.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170399.X02Im RIS seit
11.07.2001