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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20;Rechtssatz
Der unbestimmte Gesetzesbegriff "aus Gründen der Billigkeit" in § 13 Abs 2 Z 5 MOG 1985 idF BGBl Nr 1991/380 ist in gleicher Weise auszulegen wie der Begriff der "Billigkeit" in § 20 BAO; das heißt, daß diesem Begriff die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei" beizumessen ist (Hinweis E 17.11.1993, 93/17/0084). Bei Beurteilung der "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei" wird jedoch nicht allein auf die Entfernung zwischen dem milcherzeugenden Betrieb und der Krankenanstalt abzustellen sein; vielmehr wird es darauf ankommen, ob bei einer Gesamtbetrachtung - insbesondere unter Berücksichtigung der aus dem Transport erwachsenden Kostenbelastung und der auch vom Ausnahmewerber ins Treffen geführten besonderen Zielsetzung eines Ordensspitals - berechtigte Interessen an einer Selbstversorgung vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170046.X03Im RIS seit
11.07.2001