RS Vwgh 1994/10/28 94/17/0297

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Veröffentlicht am 28.10.1994
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §38;
DevG §20 Abs1 idF 1992/034;
DevG §20 Abs1;
KWG 1979 §23 idF 1986/325;
KWG 1979 §23;
KWG 1979 §36 Abs4 Z3;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1995/3, S 210,211;

Rechtssatz

Der VwGH ist der Auffassung, daß das im § 23 KWG normierte Bankgeheimnis der Erfüllung der im § 20 DevG normierten Verpflichtung nicht im Wege stand. Für den Geltungsbereich des BWG 1993 erachtet es der VwGH für entscheidend, daß nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BWG 1993 (1130 Blg NR XVIII GP, S 111, 141) an der Regelung des KWG über das Bankgeheimnis, ausgenommen eine Ausweitung der Ausnahmen aus demselben, nichts geändert werden sollte. Daran vermag der Umstand, daß der im § 36 Abs 4 Z 3 KWG genannte Vorbehalt zugunsten des DevG im BWG 1993 (offenbar versehentlich) nicht mehr enthalten ist, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170297.X04

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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