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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MOG 1985 §13 Abs2 idF 1991/380;Rechtssatz
Trotz der Tatsache, daß die Termine des § 14a Abs 1 und des § 14a Abs 2 MOG 1985 idF BGBl 1992/373 im Zeitpunkt der Entscheidung durch den VwGH bereits in der Vergangenheit liegen, ist die Beschwerde in der Sache einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs 2 MOG 1985 idF BGBl 1991/380 im konkreten Fall nicht gegenstandslos. Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß das Bestehenlassen des Bescheides, lautend auf Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs 2 MOG, den Bf in seinen Rechten verletzen würde; so etwa deshalb, weil dann, wenn der angefochtene Bescheid rechtswirksam bliebe, der Bf als VERTRAGLICH verpflichtet gegolten hätte, Milch und Erzeugnisse aus Milch jedenfalls bis zum 30.6.1994 an den zuständigen Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb zu liefern. Eine Einstellung des Verfahrens hatte daher nicht zu erfolgen (Hinweis B 28.5.1993, 93/17/0017).
Schlagworte
Allgemein Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170046.X02Im RIS seit
11.07.2001