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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs7;Rechtssatz
Die Entscheidung des VfGH vom E 16.6.1961, B 268, 269/60, VfSlg 3961/1961, wonach durch die Aufhebung einer Gesetzesstelle durch den VfGH die Möglichkeit, denselben Sachverhalt unter eine andere gesetzliche Bestimmung zu subsumieren, nicht berührt wird, ist nicht dahingehend zu verstehen, daß der Sachverhalt des Anlaßfalles unter die Nachfolgebestimmung der aufgehobenen Gesetzesstelle subsumiert werden kann. § 13 Abs 2 MOG 1985 idF BGBl 1991/380 trat erst mit Wirkung vom 1.7.1991 in Kraft, wobei die Vorgängerbestimmung vom VfGH mit E vom 8.3.1991, G 147/90-11 ua, VfSlg 12677/1991, aufgehoben wurde. Auf vorangehende Zeiträume kann die Nachfolgebestimmung daher nicht angewendet werden. Der nach wie vor aufrechte Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs 2 MOG aus dem Jahre 1985 ist im vorliegenden Fall aufgrund der neuen Rechtslage, aber erst mit Wirkung nach Erlassung des Bescheides, zu erledigen. (hier: Aufhebung der die Ablehnung des Antrages bestätigenden Berufungsentscheidung des BMLF durch den VwGH am 17.5.1991 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts unter Bezugnahme auf die Aufhebung des § 13 Abs 2 MOG 1985 idF 1987/138 durch das genannte Erkenntnis des VfGH; der nunmehr angefochtene Bescheid des BMLF datiert vom 13.12.1991).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170046.X01Im RIS seit
11.07.2001