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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/17 91/17/0182 2Stammrechtssatz
Der Bf behauptet nicht, durch einen Bescheid wegen Verwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein, wenn er der belangten Behörde eine bei der bescheidmäßigen Konkretisierung der einfachgesetzlichen Rechtslage unterlaufene Rechtswidrigkeit zum Vorwurf macht (Hinweis: B 29.3.1990, 90/17/0043; E 25.7.1990, 90/17/0262).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170199.X01Im RIS seit
25.01.2001