RS Vwgh 1994/10/28 92/17/0199

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Veröffentlicht am 28.10.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/17 91/17/0182 2

Stammrechtssatz

Der Bf behauptet nicht, durch einen Bescheid wegen Verwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein, wenn er der belangten Behörde eine bei der bescheidmäßigen Konkretisierung der einfachgesetzlichen Rechtslage unterlaufene Rechtswidrigkeit zum Vorwurf macht (Hinweis: B 29.3.1990, 90/17/0043; E 25.7.1990, 90/17/0262).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170199.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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