RS Vwgh 1994/10/28 92/17/0062

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Veröffentlicht am 28.10.1994
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Index

21/02 Aktienrecht
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

AktG 1965 §233;
Maßnahmen Bereich Bundesstraßengesellschaften 1992 §1 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/17/0063 92/17/0064 92/17/0065

Rechtssatz

Mit Wirksamwerden der Verschmelzung geht die übertragende Gesellschaft als Rechtsperson unter. Die neue Gesellschaft, die Österreichische Autobahnen-Aktiengesellschaft und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft ist als Gesamtrechtsnachfolgerin an deren Stelle getreten und als solche in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anstelle der Tauernautobahn Aktiengesellschaft eingetreten (Hinweis E 19.9.1986, 84/17/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170062.X01

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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