RS Vwgh 1994/10/28 92/17/0062

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Veröffentlicht am 28.10.1994
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Index

L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

ASFINAGG 1982 §4 Abs1;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §1 Abs1;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §2 Abs1;
Tauern AutobahnFinG 1969;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/17/0063 92/17/0064 92/17/0065

Rechtssatz

Mag auch die Tauernautobahn durch ein herausragendes Fremdenverkehrsgebiet führen und vom Fremdenverkehr geprägt sein, ist damit noch keineswegs begründet, daß die Tauernautobahn AG (nunmehr Österreichische Autobahnen-Aktiengesellschaft und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin) konkret einen, wenn auch nur mittelbaren, Vorteil am Fremdenverkehr hat. Im Beschwerdefall ist nämlich insbesondere zu berücksichtigen, daß nach der rechtlichen Grundlage für die Tätigkeit der Gesellschaft diese weder Nebengeschäfte betreiben darf noch die Möglichkeit hat, die Höhe der Entgelte für die Benützung der Mautstraße festzusetzen. Der Gesellschaft werden außerdem die für den Bund eingehobenen Entgelte nur soweit überlassen, als damit die mit ihren Aufgaben im Zusammenhang stehenden Kosten abgedeckt werden. Die Überlassung darüber hinausgehender Erträge ist für die Gesellschaft nicht vorgesehen. Es ist ihr von Gesetzes wegen (vgl Tauern AutobahnFinG 1969 und § 4 Abs 1 ASFINAGG 1982) somit nicht möglich, Erträgnisse frei zu erwirtschaften. Einen unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil aus dem für die Beitragspflicht maßgebenden örtlichen Salzburger Fremdenverkehr kann die Gesellschaft gar nicht erzielen, weil im Falle einer solchen Kostendeckung ein wenn auch nur geringfügiger finanzieller Vorteil durch einen Mehrertrag aus dem Fremdenverkehr nicht möglich ist. Damit ist aber die Gesellschaft mangels eines ihr auch nicht mittelbar zurechenbaren Fremdenverkehrsvorteiles nicht Pflichtmitglied iSd Slbg FremdenverkehrsG und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht beitragspflichtig. Die Vorschreibung des Fremdenverkehrsbeitrages an die Gesellschaft ist somit rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170062.X03

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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