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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz ASVG §253a AlVG §68 SonderunterstützungsG §1 Abs1 Z2 SonderunterstützungsG §13 VfGG §62 Abs1Leitsatz
Keine Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Behandlung von Leistungen nach dem SonderunterstützungsG und Pensionsbezügen hinsichtlich ihrer Pfändbarkeit durch den Verweis auf §68 AlVG in §13 SonderunterstützungsGRechtssatz
Der vorliegende Antrag des Gerichtes (§13 SonderunterstützungsG "im Umfang des Verweises auf die Bestimmung des §68 AlVG" als verfassungswidrig aufzuheben) entspricht dem gesetzlichen Erfordernis des §62 Abs1 VfGG, da er als Antrag auf Aufhebung der in §13 SonderunterstützungsG enthaltenen (den §68 AlVG einschließenden) Wendung "sowie 67 bis 73" angesehen werden kann.
Keine Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Behandlung von Leistungen nach dem SonderunterstützungsG und Pensionsbezügen hinsichtlich ihrer Pfändbarkeit durch den Verweis auf §68 AlVG in §13 SonderunterstützungsG.
Die für die Entwicklung des SonderunterstützungsG bedeutsamen Gesetzesmaterialien lassen erkennen, daß auch nach den Intentionen des Gesetzgebers die Regelungen dieses Gesetzes ihrem Inhalt nach weder der Materie des Arbeitslosenversicherungsrechts noch jener des Pensionsversicherungsrechts eindeutig zugeordnet werden können:
Danach erblickte der Gesetzgeber in den Regelungen des SonderunterstützungsG in seiner Stammfassung offenkundig eine - für einen bestimmten Personenkreis geltende - Ergänzung der Vorschriften über die Arbeitsmarktförderung, während die Materialien zu den folgenden Novellen des SonderunterstützungsG dann eher den pensionsrechtlichen Charakter der Leistungen nach dem SonderunterstützungsG betonen.
Der Sonderunterstützung für den in §1 Abs1 Z2 SonderunterstützungsG umschriebenen Personenkreis kommt in nicht unerheblichem Maße die Funktion einer unter bestimmten Voraussetzungen gebührenden Arbeitslosenunterstützung zu.
Demgegenüber weisen die in §253a ASVG festgelegten Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit insgesamt eine deutlich andere Charakteristik auf.
§253a ASVG knüpft - im Gegensatz zu §1 Abs1 Z2 SonderunterstützungsG - nicht unmittelbar an den Anspruchsvoraussetzungen des AlVG weitgehend gleichartige Erfordernisse, sondern lediglich an den (früheren) Bezug von Arbeitslosenunterstützung als Tatbestand an. Damit kommt aber dem Bezug einer vorzeitigen Alterspension nach §253a ASVG in weit geringerem Maße als dem einer Sonderunterstützung nach §1 Abs1 Z2 SonderunterstützungsG der Charakter einer besonderen Form der Arbeitslosenunterstützung zu.
Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt dargetan, daß unterschiedliche Regelungen des Pfändungsschutzes durch hinreichende Unterschiede in der Qualität der Pfändungsobjekte sachlich begründet werden können (vgl. VfSlg. 4279/1962, 4860/1964, 8446/1978, 8576/1979, 9067/1981, 9936/1984).
Die Anspruchsvoraussetzungen für Sonderunterstützung einerseits und eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit andererseits sind ungeachtet der bestehenden Übereinstimmungen einander nicht so ähnlich, daß der Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber unter Berufung auf das Gleichheitsgebot entgegenzutreten vermag, wenn dieser die Regelung von Pfändungsbeschränkungen für nach dem SonderunterstützungsG gebührende Leistungen nicht den Bestimmungen des ASVG, sondern den einschlägigen Vorschriften des AlVG angleicht.
Mit Rücksicht darauf, daß das SonderunterstützungsG hinsichtlich der für den Bezug von Sonderunterstützung maßgeblichen Voraussetzungen sowohl an das Arbeitslosenversicherungsrecht als auch an die pensionsrechtlichen Regelungen des ASVG anknüpft, liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, sich bei der Regelung einer bestimmten Detailfrage (wie im vorliegenden Falle der Normierung von Pfändungsbeschränkungen) eher der einen oder der anderen Rechtsmaterie anzunähern.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, Exekutionsrecht, Arbeitslosenversicherung, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Leistungsvoraussetzungen (Sozialversicherung), Lohnpfändung, SonderunterstützungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:G214.1987Dokumentnummer
JFR_10099684_87G00214_01