RS Vwgh 1994/10/28 94/17/0297

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Veröffentlicht am 28.10.1994
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §38;
DevG §20 Abs1 idF 1992/034;
DevG §20 Abs1;
KWG 1979 §23 idF 1986/325;
KWG 1979 §23;
KWG 1979 §36 Abs4 Z3;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1995/3, S 210,211;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber wollte bei der gesetzlichen Verankerung des

Bankgeheimnisses insofern keine Änderung der Rechtslage in DEM

Sinne herbeiführen, daß nunmehr die aus § 20 DevG erfließenden

Befugnisse der Oesterreichischen Nationalbank, soweit hievon

Banken betroffen sind, ERSTMALS Einschränkungen im Sinne des

Bankgeheimnisses unterworfen werden sollten. Gegen eine solche

Auffassung sprechen auch Gesichtspunkte der

Gesetztessystematik: Es kann nicht angenommen werden, daß die

in einem "Sondergewerberecht" niedergelegten, das heißt nur

Banken betreffenden Bestimmungen des KWG eine solche Regelung,

die unter devisenrechtlichen Gesichtspunkten jedermann

betrifft, beseitigen oder auch nur berühren sollten. Dem steht

auch nicht entgegen, daß es in den Erläuternden Bemerkungen zu

§ 23 KWG unter anderem heißt: "... Hingegen haben in anderen

Fällen gesetzliche Auskunftspflichten hinter das Bankgeheimnis

zurückzutreten ..." Abgesehen davon nämlich, daß es dort nicht

etwa heißt: "... in ALLEN anderen Fällen ...", ist der

Bestimmung des § 36 Abs 4 Z 3 KWG zu entnehmen, daß der Gesetzgeber unter diesen "anderen Fällen gesetzlicher Auskunftspflichten", von denen in den Erläuternden Bemerkungen die Rede ist, nicht auch jene des § 20 DevG verstanden wissen, sondern den Status quo diesbezüglich unberührt lassen wollte. DIES war offenbar auch der Grund dafür, daß im Gesetzgebungsverfahren zum KWG einer Anregung der Oesterreichischen Nationalbank nicht Rechnung getragen wurde, wonach AUSDRÜCKLICH im Abs 2 des § 23 KWG festgehalten werden sollte, daß auch Auskunftserteilungen nach § 20 DevG nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigert werden können (Hinweis: Raab in: Die Kreditwesengesetze 1979, Dr.-Stigleitner-Schriftenreihe, 90).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170297.X03

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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