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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §38;Beachte
Besprechung in AnwBl 1995/3, S 210,211;Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte bei der gesetzlichen Verankerung des
Bankgeheimnisses insofern keine Änderung der Rechtslage in DEM
Sinne herbeiführen, daß nunmehr die aus § 20 DevG erfließenden
Befugnisse der Oesterreichischen Nationalbank, soweit hievon
Banken betroffen sind, ERSTMALS Einschränkungen im Sinne des
Bankgeheimnisses unterworfen werden sollten. Gegen eine solche
Auffassung sprechen auch Gesichtspunkte der
Gesetztessystematik: Es kann nicht angenommen werden, daß die
in einem "Sondergewerberecht" niedergelegten, das heißt nur
Banken betreffenden Bestimmungen des KWG eine solche Regelung,
die unter devisenrechtlichen Gesichtspunkten jedermann
betrifft, beseitigen oder auch nur berühren sollten. Dem steht
auch nicht entgegen, daß es in den Erläuternden Bemerkungen zu
§ 23 KWG unter anderem heißt: "... Hingegen haben in anderen
Fällen gesetzliche Auskunftspflichten hinter das Bankgeheimnis
zurückzutreten ..." Abgesehen davon nämlich, daß es dort nicht
etwa heißt: "... in ALLEN anderen Fällen ...", ist der
Bestimmung des § 36 Abs 4 Z 3 KWG zu entnehmen, daß der Gesetzgeber unter diesen "anderen Fällen gesetzlicher Auskunftspflichten", von denen in den Erläuternden Bemerkungen die Rede ist, nicht auch jene des § 20 DevG verstanden wissen, sondern den Status quo diesbezüglich unberührt lassen wollte. DIES war offenbar auch der Grund dafür, daß im Gesetzgebungsverfahren zum KWG einer Anregung der Oesterreichischen Nationalbank nicht Rechnung getragen wurde, wonach AUSDRÜCKLICH im Abs 2 des § 23 KWG festgehalten werden sollte, daß auch Auskunftserteilungen nach § 20 DevG nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigert werden können (Hinweis: Raab in: Die Kreditwesengesetze 1979, Dr.-Stigleitner-Schriftenreihe, 90).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170297.X03Im RIS seit
19.09.2001