RS Vwgh 1994/10/28 94/17/0283

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Veröffentlicht am 28.10.1994
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Index

L37307 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Tirol
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §11 Abs1;
AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §11 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
FremdenverkehrsG Tir 1976 §49;
FremdenverkehrsG Tir 1979 §49;
StGG Art2;

Rechtssatz

Der VwGH hält es nicht für unsachlich, daß die Aufenthaltsabgabe in Gemeinden, die nicht zum Gebiet eines Fremdenverkehrsverbandes (Kurbezirkes) gehören, gemäß § 11 Tir AufenthaltsabgabeG 1976 an das and abzuführen sind. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle sind die nach Abs 1 abgeführten bzw entrichteten Abgabenbeträge vom Land dem Tiroler Fremdenverkehrsförderungsfonds (§ 49 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1969, LGBl Nr 48, bzw nunmehr, das heißt für den gegenständlichen Abgabenzeitraum, § 49 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1976) zu überweisen. Nach Abs 1 der zuletzt genannten Bestimmung dient der genannte Fonds der allgemeinen Förderung des Fremdenverkehrs, nsbesondere der Fremdenverkehrswerbung und sonstiger dem Fremdenverkehr dienender Maßnahmen. Weder der Umstand, daß die danach zu treffenden Förderungsmaßnahmen nicht speziell der Ortsgemeinde zugute kommen, in denen der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz hat, noch der Umstand, daß der Abgabepflichtige mangels Vorhandensein eines Fremdenverkehrsverbandes über die Verwendung dieser Mittel nicht mitentscheiden kann, begründen nach Auffassung des VwGH eine Unsachlichkeit der dargestellten Regelung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170283.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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